Infos - Bundesgesetzblatt
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über
Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch
Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende.
Auf Grund des 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 111/2002, wird verordnet:
1.
(1)
Piercen im Sinne dieser Verordnung ist das Durchstechen
der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten
Stellen des Ohres oder des Nasenflügels, oder an der Zunge vor dem
Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens
zwei Millimeter durchmessend in die Haut eindringt und keine strich-
oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.
(2)
Tätowieren im Sinne dieser Verordnung ist das Einfügen von
Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen
Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von
Permanent-Make-Up.
2.
(1)
Das Piercen und Tätowieren bedürfen der rechtswirksamen
schriftlichen Einwilligung der zu piercenden oder der zu
tätowierenden Person. Das Piercen von Minderjährigen bedarf
zusätzlich der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der mit
der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betrauten Person.
Handelt es sich bei der zu piercenden Person um einen mündigen
Minderjährigen, entfällt die Einwilligungspflicht, wenn zu erwarten
ist, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt. Das
Tätowieren von minderjährigen Personen ist verboten.
(2)
Vor Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß Abs. 1 sind
die zu piercende Person, gegebenenfalls zusätzlich die mit der
Pflege und Erziehung des Minderjährigen betraute Person, oder die zu
tätowierende Person über die mit dem Piercen und Tätowieren
verbundenen Risken aufzuklären. Eine schriftliche Bestätigung über
die erfolgte Aufklärung hat zu erfolgen. Im Falle von Komplikationen
nach dem erfolgten Pierc- bzw. Tätowiervorgang ist dem Betroffenen
das Aufsuchen eines Arztes anzuraten.
(3)
Eine Aufklärung hat insbesondere über die erforderliche
Nachbehandlung der gepiercten bzw. tätowierten Körperregion,
mögliche unerwünschte Reaktionen nach Vornahme des Piercings oder
der Tätowierung wie allergische und entzündliche Reaktionen sowie
die Möglichkeit zur Entfernung des Piercings und der Tätowierung
sowie der damit verbundenen Gefahren zu erfolgen.
3.
Das Piercen und Tätowieren dürfen nur vorgenommen werden,
wenn kein Hinweis auf eine dem Piercen und Tätowieren
entgegenstehende Kontraindikation vorliegt. Hinsichtlich möglicher
Kontraindikationen, wie etwa Hämophilie, Diabetes, Hepatitiden, HIV,
Hautkrankheiten, Ekzeme, Allergien, angeborene
Immundefizienerkrankungen, andere Ursachen einer Immunsuppression,
Autoimmunerkrankungen, Blutverdünnungstherapie,
Geschlechtskrankheiten, fieberhafte Infekte, ist aufzuklären und hat
eine schriftliche Bestätigung der erfolgten Aufklärung seitens der
zu piercenden oder tätowierenden Person bzw. erforderlichenfalls des
Erziehungsberechtigten der Minderjährigen Person zu erfolgen.
4.
(1) Die Ausstattung der Betriebsstätte und die
Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage 1 angeschlossenen
Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen, insbesondere was die
erforderlichen Einrichtungen zur Desinfektion und Sterilisation der
verwendeten Instrumente betrifft. Weiters haben eine
Erste-Hilfe-Ausstattung und ein Ruheraum vorhanden zu sein.
(2)
Es sind ausschließlich sterile Geräte, Farben und Stoffe mit
Chargennummern zu verwenden, mit deren Gebrauch keine nachgewiesenen
Gesundheitsrisken verbunden sind. Farben und Stoffe, die mit dem
Körper in Berührung kommen, dürfen unter Bedachtnahme auf die
chemikalien- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen keine
gefährlichen Eigenschaften aufweisen und bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch keine gefährlichen Stoffe freisetzen. Die Geräte, Farben
und Stoffe sind ausschließlich bei Unternehmen zu beziehen, die zu
deren In-Verkehr-Bringen im Inland berechtigt sind.
5.
Die Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß 2
Abs. 1, der schriftlichen Bestätigung gemäß 2 Abs. 2 sowie eine
Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Chargennummern der
verwendeten Farben und Stoffe gemäß 4 Abs. 2 sind zu dokumentieren
und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Eine
Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgen.
6.
Die Abfallentsorgung hat gemäß ...NORM S 2104 zu erfolgen
(Anlage 2).
7.
Die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der
Betriebsstätte gemäß 4 Abs. 1 und über die zu verwendenden Geräte,
Farben und Stoffe gemäß 4 Abs. 2 ist der Behörde durch die
jährliche Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises eines in den
Bereichen Hygiene, Mikrobiologie, Sterilisation und Desinfektion
beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit akkreditierten
Institutes nachzuweisen.
8.
Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die
Bestimmungen des 3 und des 4 Abs. 2 kann bewirken, dass der
Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche
Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
9.
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft. Die erste
Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises gemäß 7 hat im Laufe
des Jahres 2003 zu erfolgen.
Bartenstein
Anlage 1(Zu 4 Abs. 1)
Allgemeine Anforderungen an die Betriebsräume:
1. Die Betriebsstätten müssen sauber und instand gehalten werden.
2. Die Betriebsstätten müssen so gestaltet sein, dass eine
angemessene Reinigung und Desinfektion möglich ist. Böden,
Wände und Arbeitsflächen sind in einwandfreiem Zustand zu
halten und müssen leicht zu reinigen und gegebenenfalls zu
desinfizieren sein. Die Einrichtung des Eingriffsraumes ist auf
das Notwendigste zu beschränken.
3. Für den eigentlichen Arbeitsbereich (Eingriffsraum) dürfen für
die Arbeitsflächen, Wände und Fußböden nur leicht zu reinigende
und leicht zu desinfizierende Materialien verwendet werden.
4. Es müssen in ausreichender Zahl Handwaschbecken (Warm- und
Kaltwasserzufuhr) und Toiletten vorhanden sein.
5. Die Waschbecken sollten mit Einmalhandtüchern und abdeckbarer
Abwurfmöglichkeit, Händewaschlotion (Seifenspender mit
Armbedienung) und Handdesinfektionsmittel (Spender mit
Armbedienung) ausgestattet sein. Als Desinfektionsmittel sind
Produkte aus der Expertenliste der ...sterreichischen
Gesellschaft für Mikrobiologie und Präventivmedizin - ...GHMP
oder der Deutschen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und
Präventivmedizin - DGHM zu verwenden.
6. Ein Waschbecken (Ausstattung siehe Punkt 4) muss in
unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes vorhanden sein, ohne eine
Kontaminationsgefahr für den eigentlichen Arbeitsplatz bzw. den
"Kunden" darzustellen.
7. Für die Kunden und das Personal sollten angemessene
Umkleidemöglichkeiten vorhanden sein.
8. Der Eingriffsraum ist von anderen Warte- oder Durchgangsräumen
abzutrennen.
9. Für die Entsorgung und Aufbereitung benutzter Instrumente ist
ein separater Raum notwendig. Eine Instrumentenaufbereitung im
Eingriffsraum ist nicht statthaft.
10. Tiere dürfen sich grundsätzlich nicht im Eingriffsraum
aufhalten.
11. Die Sanitärbereiche müssen den allgemeinen hygienischen
Anforderungen entsprechen.
Vorbereitung des Kunden:
1. Das Eingriffsgebiet ist so weit freizulegen, dass eine
Kontamination durch Kleidungsstücke zuverlässig vermieden wird.
2. Der unmittelbare Eingriffsbereich und seine Umgebung sind
bakterizid, fungizid und virozid-wirksam mit einem geeigneten
Hautdesinfektionsmittel zu desinfizieren bzw. vorher
nötigenfalls zu reinigen.
3. Bei Rasuren sind Einmalrasierer zu verwenden, wobei das
Einschäumen oder Benetzen mit Flüssigkeiten vor der Rasur nicht
anzuraten ist. Nach der Rasur ist eine Desinfektion der
betreffenden Stelle durchzuführen (zB mit Octenisept) und der
Einmalrasierer zu entsorgen.
4. Die erforderliche Einwirkzeit der Desinfektionsmittel ist
einzuhalten und es dürfen nur Präparate verwendet werden, die
...GHMP oder DGHM gelistet sind. Unter Umständen ist im
Mund-Rachenraum (zB Zungenpiercing) eine
Schleimhautdesinfektion anzuraten, um eine teilweise
Verringerung der Keimbelastung zu erreichen.
Vorbereitung des Durchführenden:
1. Durch entsprechende Arbeitskleidung muss eine †bertragung von
Mikroorganismen verhindert werden. (†bertragungsmöglichkeit von
Keimen über die Kleidung, €rmel und Unterarme).
2. Die hygienische Händedesinfektion (bakterizid, fungizid und
virozidwirksam) ist obligat.
3. Bei der Tätigkeit des Piercens ist die Verwendung steriler
Einmalhandschuhe nötig.
4. Die benötigten Instrumente und Implantate müssen auf einer
sterilen Unterlage bereitgestellt werden.
5. Kopfhaare sind mit einem geeigneten Schutz vollständig zu
verdecken. Langes Kopfhaar ist zusammenzubinden.
Anforderungen an die Implantate:
Alle Implantate müssen:
1. steril,
2. nicht allergisierend,
3. gut verträglich,
4. nicht toxisch
sein.
Anforderungen an die Arbeitsgeräte:
1. Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren
und zur Sterilisation von Arbeitsgeräten vorhanden sein.
2. Für die Entnahme von Cremen sind ausschließlich
Kunststoffspatel zu verwenden. Die Spateln sind nach jedem
Gebrauch zu reinigen.
3. Nach jedem Arbeitsgang bzw. Kunden sind die verwendeten
Arbeitsgeräte, die die Haut bei bestimmungsgemäßem Gebrauch
nicht verletzen, zu reinigen und zu desinfizieren (vorzugsweise
zur Vorreinigung und Desinfektion in einem Ultraschallbad unter
Verwendung eines geeigneten Instrumentendesinfektionsmittels,
dessen Wirkungsweise bakterizid, fungizid und
virusinaktivierend sein muss).
4. Arbeitsgeräte, die die Haut bei bestimmungsgemäßem Gebrauch
nicht verletzen, können auch in einer Instrumentenwaschmaschine
thermisch bzw. chemothermisch desinfiziert werden.
5. Die Arbeitsgeräte (zB Collins-, Förster-, Williams-, Duval-,
Penningtonklemmen, Pinzetten, Ringbiegezangen, Ringöffner,
Scheren, Schwammzangen usw.) müssen sterilisierbar sein oder es
müssen Einmalprodukte verwendet werden (zB Einwegklingen).
6. Immer zu sterilisieren sind Arbeitsgeräte, die mit Blut, Serum
oder Sekreten (zB Speichel) kontaminiert wurden. Als
Sterilisationsverfahren kommen nur der Heißluftsterilisator und
Dampfsterilisator in Betracht.
7. Die im Heißluftsterilisator erreichbare Temperatur muss
mindestens 180 iC betragen und eine Einwirkzeit (Abtötungszeit)
von mindestens 30 Minuten garantieren. Bei jedem
Sterilisationsvorgang ist ein geeigneter chemischer
Farbindikator zur Sichtkontrolle einzusetzen. Zu
berücksichtigen ist, dass die Erwärmungszeit, Ausgleichszeit,
Sicherheitszuschlag und Abkühlzeit die Prozessdauer verlängern.
8. Im Dampfsterilisator ist ebenso nach Ablauf der Anheiz- und
Ausgleichszeit eine Einwirkzeit (Abtötungszeit) von mindestens
15 Minuten bei gesättigtem und gespanntem Dampf mit der
Temperatur von 121 iC oder mindestens drei Minuten bei 134 iC
einzuhalten. Die Abtrocknungs- bzw. Abkühlzeit verlängert die
Prozessdauer zusätzlich. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist
ein geeigneter chemischer Indikator zur Sichtkontrolle
einzusetzen.
9. Einmal jährlich ist mit einem geeigneten biologischen
Testverfahren durch eine autorisierte Anstalt eine
mikrobiologische Überprüfung des Dampfsterilisators und/oder
des Heißluftsterilisators durchzuführen (Verwendung eines
biologischen Indikators/Prüfkeimes, wie zB Sporen von Bazillus
stearothermophilus oder andere Stämme bzw. Keime gleicher
Resistenz bei Dampfsterilisatoren und Sporen von Bacillus
subtilis oder andere geeignete Stämme gleicher Resistenz bei
Heißluftsterilisatoren).
10. Sämtliches Sterilgut ist in einer geeigneten Verpackung zu
sterilisieren (bei Dampf- und Heißluftsterilisation).
11. Die sterilisierten Arbeitsgeräte sind keimarm (staubgeschützt)
zu lagern.
12. Einmal jährlich ist durch einen Sachverständigen für Hygiene
mit geeigneten Testverfahren (zB thermoelektrische Messungen)
die Wirksamkeit des Sterilisationsverfahrens zu überprüfen.
13. Für den Sterilisator ist ein Kontrollbuch zu führen, das
folgende Angaben enthalten muss: Hersteller, Typ, Baujahr,
Gerätenummer, laufende Nummer, Bedienungsanleitung,
Prüfanforderungen und Ergebnisse der mikrobiologischen
Kontrollen, festgestellte Mängel, Wartungen, Reparaturen.
14. Für jede Sterilisation ist mit Unterschrift des
Verantwortlichen zu dokumentieren: Datum, Art des Sterilgutes,
eingehaltene und kontrollierte Verfahrensparameter, Beginn und
Ende der Sterilisierzeit (Abtötungszeit).
15. Verschmutzte oder feuchte Instrumente nach der Sterilisation
sind als unsteril zu betrachten.
Personalhygiene:
1. Die Beschäftigten haben ein hohes Maß an persönlicher
Sauberkeit zu halten.
2. Vor Arbeitsbeginn, nach jeder abgeschlossenen Tätigkeit, nach
jeder Toilettenbenützung und nach Schmutzarbeit sind Hände und
Unterarme gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Zum
Trocknen der Hände vor der Desinfektion sind nur
Einmalwischtücher zu verwenden.
3. Sie müssen angemessene, saubere Kleidung tragen.
4. Unbedingt sind Einmalhandschuhe bei Tätigkeiten zu tragen, die
ein erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen, zB bei zu
erwartendem Kontakt mit Blut oder anderen potentiell
infektiösem Material (Implantationen).
5. Personen mit Hautinfektionen oder Geschwüren, die eine
Infektionsgefahr für andere Personen darstellen, ist die Arbeit
nicht zu gestatten.
6. Als Eigenschutz sind gegebenenfalls Schutzbrillen zu tragen.
7. Verletzungen im Bereich der Hände und Unterarme der
Arbeitnehmer sind mit wasserundurchlässigen Verbänden zu
versorgen.
8. Verletzungen sollen nur mit sterilen Verbänden usw. und
bakteriziden, fungiziden und virozid-wirksamen
Desinfektionsmitteln versorgt werden.
Desinfektion - Reinigung:
1. Mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten kontaminierte
Oberflächen sind einer sofortigen gezielten Desinfektion mit
einem geeigneten Oberflächendesinfektionsmittel zu unterziehen.
2. Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln (zB für die
Wischdesinfektion) ist auf die richtige Einwirkzeit und die
regelmäßige Erneuerung und auf die vom Hersteller
vorgeschriebene Anwendungskonzentration zu achten.
3. Vor der Desinfektion müssen die zu desinfizierenden Flächen
gründlich gereinigt werden.
4. Die zu desinfizierenden Flächen sind während der vom Hersteller
angegebenen Zeit mit dem Desinfektionsmittel feucht zu halten.
5. "Behandlungsstühle bzw. Liegen" usw. müssen nach jeder
Behandlung gereinigt und desinfiziert werden.
6. Fußböden sind täglich einer Reinigung zu unterziehen (keine
Desinfektion). Die Verwendung des "Zweieimersystems" ist
anzustreben.
7. Es sollten nur Einmalwischtücher benutzt werden.
8. Von der Verwendung von Stoffwischtüchern ("Hangerln") oder
Haushaltsreinigungsschwämmen ist abzuraten.v
9. Reinigungs-Desinfektionspläne sind schriftlich zu erstellen.
Hierin ist festzuschreiben: Das Objekt, das desinfiziert werden
soll, die Art der Desinfektion, das dazu erforderliche
Arbeitsmittel/Desinfektionsmittel, der Zeitpunkt bzw. Rhythmus
der hygienischen Maßnahmen, die verantwortliche bzw.
ausführende Person.
10. Die Einhaltung der Reinigungs-Desinfektionspläne ist ebenso
schriftlich zu dokumentieren.
11. Als Desinfektionsmittel werden nur Produkte aus der
Expertenliste der "...sterreichischen Gesellschaft für
Mikrobiologie und Präventivmedizin (...GHMP)" oder der "Deutschen
Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin
(DGHM)" vorgeschlagen.
Nach dem Eingriff:
1. Bei Bedarf ist ein steriler Verband oder Wundschnellverband
anzulegen.
2. Der Eingriff ist in geeigneter Form und dauerhaft zu
dokumentieren.
3. Eine geeignete Nachsorge und Behandlung, gegebenenfalls die
†berweisung in eine entsprechende Klinik oder Praxis (bei
Komplikationen), muss jederzeit (auch nachts) sichergestellt
sein.
4. Zur Wund- und Hautdesinfektion sind nur sterile Einmaltupfer zu
verwenden.
5. "Wunden" sollen nur mit sterilen Verbänden usw. und
bakteriziden, fungiziden und virozid-wirksamen
Desinfektionsmitteln versorgt werden.
Schulung/Dokumentation:
1. Der Durchführende muss über ein ausreichendes medizinisches
Wissen verfügen, um den Eingriff sachgerecht durchführen und
auf Komplikationen adäquat reagieren zu können.
2. Der Inhaber oder Geschäftsführer hat zu gewährleisten, dass
Personen, die in diesen Bereichen arbeiten, entsprechend ihrer
Tätigkeit überwacht und in Fragen der Hygiene unterrichtet oder
geschult werden.
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